Um einen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu haben, darf ein Grundfreibetrag von ca. 2600 € nicht überschritten werden. Die Berechnung im konkreten Einzelfall übernimmt das Gericht, so dass wir keine verbindliche Aussage darüber treffen können, ob Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt wird.